Zwischenergebnisse des AB 5 für den Zeitraum 01/2006 - 07/2007

 

Vorstellung und Aufgaben des Arbeitsbereichs 5

Der Arbeitsbereich 5 "Rechtsfragen der Bewertung und des Managements von Systemrisiken von GVP" wird von der Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht (FEU), Universität Bremen durchgeführt.
Haupt-Arbeitsgebiet der FEU ist die Bearbeitung von Forschungsfragen im Bereich des deutschen, europäischen und internationalen Umweltrechts (einschließlich der Verbindungen und Wechselwirkungen zwischen dem Umweltrecht und dem Wirtschaftsrecht und zwischen dem Umweltrecht und anderen Disziplinen), Rechtsvergleichung, Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung sowie Rechtsberatung.

Die Aufgabe des Arbeitsbereiches 5 innerhalb des Verbundprojektes besteht darin, die rechtlichen Regelungen im Gentechnikrecht und dort unter anderem speziell diejenigen zur Koexistenz zu analysieren, zu bewerten und Empfehlungen zu ihrer Fortentwicklung zu erarbeiten.

Die Bearbeitung dieser Aufgabe soll anhand von 3 Arbeitspaketen erfolgen.

Im Arbeitspaket 5.1 soll der Schadensbegriff unter Zusammenführung der bislang weitgehend getrennt laufenden naturwissenschaftlichen und juristischen Diskussion geklärt werden.

Im Arbeitspaket 5.2 sollen unter Bezugnahme auf Arbeiten der anderen Arbeitsbereiche Maßnahmen zur Vermeidung von Schadensursachen erarbeitet werden. Darüber hinaus ist es vorgesehen, die systemaren Probleme des Inverkehrbringens von GVO im Rahmen des Präventivsystems und bei der Nachmarktkontrolle aufzuarbeiten und die einzelnen Probleme in einen Gesamtrahmen einzufassen.

Arbeitspaket 5.3 beschäftigt sich mit Haftungsfragen bei eingetretenen Schäden. Insbesondere ist hier auf die nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche in der Ausgestaltung des § 36 a GenTG einzugehen. Es sind bei dieser Bearbeitung auch Fragen der grenzüberschreitenden Haftung einzubeziehen.

 

Zwischenergebnisse

Grundsätzliches zum Schadensbegriff

Die Definition eines "Gentechnikschadens" ist sowohl für die Bewertung eines GVO im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als auch zur Klärung von haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Anschluss an die genehmigte Freisetzung bzw. das Inverkehrbringen unerlässlich. Umso erstaunlicher ist es, dass der Schaden im Recht der grünen Gentechnik bislang nicht definiert ist.

Problematisch ist im Hinblick auf eine solche Definition zunächst, dass ein Schaden nicht natürlicherweise vorhanden ist, sondern stets eine Wertung des jeweiligen Betrachters voraussetzt. Diese Wertung führt dazu, dass unterschiedliche soziale Kontexte unterschiedliche Schadensdefinitionen hervorbringen. Auf diese Weise wirken sich auch die unterschiedlichen Zielsetzungen der beteiligten Wissenschaften aus - in den Naturwissenschaften die Erhaltung der Natur, in der Ökonomie die Erhaltung der wirtschaftlichen Kreisläufe, und im Recht und in der Rechtswissenschaft der Ausgleich konfligierender Interessen. Die Schwierigkeiten, die dadurch bei der Definition eines Schadens entstehen - insbesondere dann, wenn wie in der Gentechnik komplexe (ökologische) Zusammenhänge zugrunde liegen - erfordern  einen interdisziplinären Diskurs.

Hinsichtlich eines rechtlich normierten Schadensbegriffs ist zudem bedeutsam, ob ein Schaden bereits eingetreten ist oder ob dieser (möglicherweise) erst noch bevorsteht. In erstgenanntem Fall (retrospektive Betrachtung), stellt sich juristisch regelmäßig die Frage nach der Verantwortung und Haftung. Das Spektrum der durch den Schaden verursachten Folgen ist in diesem Stadium bereits bekannt, so dass es schwerpunktmäßig darum geht, welche Auswirkungen von dem Schadensbegriff umfasst sein sollen. Betrachtet man den Schaden hingegen, bevor dieser eingetreten ist, werden also präventive (prospektive) Überlegungen angestellt, wird juristisch eine Gefahr oder ein Risiko zum Tätigwerden verlangt. In dieser Situation geht es dann hauptsächlich um die Frage, welche Handlungs- oder Unterlassungspflichten dem potentiellen Schädiger zur Vermeidung des Schadens auferlegt werden können. Problematisch ist hierbei, dass oftmals das Spektrum der möglichen Auswirkungen nicht abschließend bekannt ist.

Aufgrund der vorgenannten Aspekte ist die Definition eines allumfassenden und allgemeingültigen "Gentechnikschadens" nicht möglich. Die erforderliche Sach- und Einzelfallgerechtigkeit sowie Flexibilität kann unseres Erachtens aber dadurch erreicht werden, dass im Rahmen eines jeden juristischen Instruments (Haftungsnorm bzw. Regelung zur Vermeidung eines Schadens) ein eigenständiger Schadensbegriff definiert wird.

 

Der Begriff des haftungsrechtlichen Umweltschadens

Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen zum Schadensbegriff und seiner Definition haben wir uns zunächst eingehender mit dem Begriff des haftungsrechtlichen Umweltschadens und mit unterschiedlichen Zugängen zu diesem beschäftigt.

Im Hinblick auf eine Konkretisierung des retrospektiven Umweltschadensbegriff haben wir untersucht, ob sich aus den einschlägigen gentechnikrechtlichen (europäischen und deutschen) sowie aus weiteren umweltrechtlichen Regelungen Kriterien zur Bestimmung dieses Schadens ableiten lassen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die rechtlichen Regelungen zwar einen gewissen Rahmen für den Begriff des haftungsrechtlichen Umweltschadens vorgeben, dass dieser rechtliche Rahmen jedoch ausfüllungsbedürftig ist. Anschließend haben wir daher weiter untersucht, inwieweit in der Literatur vorhandene transdisziplinäre Konzepte zur Bestimmung des Umweltschadens eine Bereicherung zur Ausfüllung des haftungsrechtlichen Umweltschadensbegriffs darstellen. Am Ende dieser Untersuchung steht ein Definitionsvorschlag für einen retrospektiven GVO-Umweltschadensbegriff, der die Ergebnisse der unterschiedlichen Untersuchungsschritte berücksichtigt und zusammenführt.

 

Umweltschäden aus ökonomischer Sicht

Die Definition des "Gentechnikschadens" stellt zunächst eine qualitative Bewertung dar. Im Hinblick auf eine effektive Umwelthaftung ist diese qualitative Bewertung jedoch nur der erste Schritt. Bei dem Vollzug der Umwelthaftung stellt sich in einem zweiten Schritt dann oftmals auch die Frage nach der Messbarkeit bzw. nach der quantitativen Bewertung von Umweltschäden.

Aus diesem Grund haben wir uns eingehender mit dem Umweltschaden aus ökonomischer Sicht beschäftigt. Nach einer Darstellung der entsprechenden ökonomischen Grundlagen haben wir untersucht, ob 1. der haftungsrechtliche Umweltschadensbegriff mithilfe der Ökonomie um eine quantitative Komponente erweitert werden sollte und ob 2. die Ökonomie hilfreiche Ansätze für den Vollzug der Umwelthaftung bereithält.

Das Ergebnis im Hinblick auf die erste Untersuchungsfrage ist, dass die Ökonomie für den Schadensbegriff als solchen keine unmittelbar bereichernden Erkenntnisse bietet. Denn auch in der Ökonomie wird stets ein qualitativer Schadensbegriff vorausgesetzt. Allein aus Gründen der Messbarkeit bzw. der Vergleichbarkeit werden sodann bestimmten (geschädigten) Umweltgütern mithilfe von ermittelten Zahlungsbereitschaften Wertschätzungen zugeordnet. Die Festlegung oder Ermittlung eines zahlenmäßigen objektiven Wertes für ein Umweltgut oder dessen Schaden ist hingegen nicht das Ziel der ökonomischen Bewertung.

Ökonomische Methoden können jedoch beim Vollzug der Umwelthaftung (zweite Untersuchungsfrage) stets dann zur Bewertung herangezogen werden, wenn eine zunächst qualitativ beschriebene Wiedergutmachungsleistung quantitativ in Geldeinheiten ausgedrückt werden muss: Im Rahmen der Wiederherstellungspflicht (Naturalrestitution) ist die Ermittlung des Reparaturaufwands mithilfe der ökonomischen Berechnungsmethoden möglich. Ist dieser unverhältnismäßig hoch oder geht der Anspruch auf Naturalrestitution aus einem anderen Grund in einen Zahlungsanspruch über, können die dargestellten ökonomischen Ansätze auch zur Ermittlung der Höhe des zur Kompensation notwendigen Geldbetrages dienen.

 

Die Risikoanalyse 

Zur Zeit beschäftigen wir uns im Rahmen des AP 5.2. insbesondere mit der Risikoanalyse des GVO-Genehmigungsverfahrens. Zunächst haben wir die Maßstäbe herausgearbeitet, die die unterschiedlichen gentechnikrechtlichen Regelungen (Freisetzungsrichtlinie und Lebens- und Futtermittelverordnung) an die Risikoanalyse anlegen. Diese Maßstäbe stellen wir nunmehr der gängigen Verwaltungspraxis gegenüber und untersuchen, inwieweit beide miteinander übereinstimmen bzw. sich ergänzen und inwieweit sie verbesserungswürdig erscheinen.

Im Kontext der GVO-Risikoanalyse befassen wir uns zudem mit der prospektiven Schadensbetrachtung in Abgrenzung zu dem haftungsrechtlichen Schadensbegriff. Der prospektive unterscheidet sich von dem haftungsrechtlichen Begriff im Wesentlichen durch die Einbeziehung der Frage der Eintrittswahrscheinlichkeiten.

Ein weiteres Thema, das uns in diesem Zusammenhang derzeit beschäftigt, ist die juristische Verwertbarkeit der in Arbeitsbereich 2 hergestellten (sowie vergleichbarer) Modellierungssoftware. Unser Ziel ist es, Kriterien zu entwickeln, die die Zulässigkeit der Anwendung (naturwissenschaftlicher) Modelle in juristisch relevanten Kontexten - also beispielsweise in der GVO-Risikoanalyse - bewertbar macht.

 

Ansprechpartner

Für Rückfragen, Anregungen und Kommentare stehen wir gerne zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich dazu gerne an:
Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht (FEU) , Universität Bremen